[ Auszug: (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht
erforderlich.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]